Seit Wochen ist es das beherrschende Thema in den Medien: Das Coronavirus SARS-CoV-2 und die dadurch ausgelöste Erkrankung COVID-19 haben die Menschheit derzeit fest im Griff. Es handelt sich dabei um keine gewöhnliche Grippe, sondern eine Pandemie mit weitreichenden Folgen, welche eine Vielzahl von weitreichenden Maßnahmen nach sich zieht. So wurden ab März 2020 in allen deutschen Bundesländern und auch in vielen anderen Ländern strikte Ausgangsbeschränkungen, Ladenschließungen und weitere Verbote beschlossen. Mit dem Lockdown wurde das gesellschaftliche und auch für viele Menschen das berufliche Leben heruntergefahren. Abgesehen von den schwerwiegenden Konsequenzen für die Weltwirtschaft, die nationalen Volkswirtschaften und natürlich auch für die Existenzen Einzelner stellen sich natürlich auch eine ganze Palette rechtlicher Fragen. So wurde binnen kurzer Zeit das bereits seit dem Jahr 2000 geltende Infektionsschutzgesetz (IfSG) einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Am 27. März 2020 wurde das IfSG geändert; es wurde quasi auf die Corona-Lage zugeschnitten.
In §§ 73-76 sind die Straf- und Bußgeldvorschriften des Infektionsschutzgesetzes normiert. § 73 IfSG regelt die Bußgeldvorschriften. Es würde den Rahmen dieser Darstellung doppelt und dreifach sprengen, wenn man den Inhalt dieser Regelung nun detailliert durchgehen würde. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass die Vorschrift des § 73 IfSG zahlreiche Verweisungen auf zahlreiche andere Normen des IfSG und die entsprechenden Rechtsvorschriften enthält und man die Bußgeldregelungen daher nur im Zusammenhang mit diesen verstehen kann. Trotzdem soll in der gebotenen Kürze auf die Systematik eingegangen werden, welche durchaus bemerkenswert ist: § 73 Abs. 1 IfSG regelt, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der Polioviren oder anderes in § 50a IfSG genanntes Material besitzt, ohne dafür eine Zulassung zu haben. Das Gros der Tatbestandsvarianten ist derweil in § 73 Abs. 1a IfSG normiert. Dieser Absatz gliedert sich in 24 Nummern, welche allesamt auf andere Vorschriften des IfSG und die einzelnen relevanten Rechtsverordnungen verweisen. Nach § 73 Abs. 2 IfSG kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen von Absatz 1a Nr. 7a bis 7d, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 €, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € geahndet werden. Gemäß § 17 Abs. 2 OWiG beträgt bei fahrlässiger Tatbegehung das Höchstmaß jeweils die Hälfte des genannten Höchstbetrages.
Die §§ 74 und 75 IfSG regeln die Strafbarkeit von Verstößen gegen das IfSG. Nach § 74 IfSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine in § 73 Abs. 1 oder Abs. 1a Nr. 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dort eine in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet. In § 75 IfSG ist die Strafbarkeit weiterer Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Vorschriften des IfSG und die einzelnen Rechtsverordnungen geregelt. Auch hier wird im Gesetzestext wieder im Einzelnen auf die jeweiligen Vorschriften verwiesen, so dass auf eine detaillierte Darstellung an dieser Stelle verzichtet wird. Gemäß § 76 IfSG kann darüber hinaus die Einziehung von Gegenständen angeordnet werden, auf welche sich eine Straftat nach § 75 Abs. 1 oder § 75 Abs. 3 IfSG bezieht.
Beim Infektionsschutzgesetz handelt es sich um ein Gesetzeswerk, das aufgrund seiner zahlreichen Verweise eine große Komplexität aufweist und nicht leicht verständlich ist. So verhält es sich auch mit den Straf- und Bußgeldvorschriften des IfSG. Sofern Ihnen eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat im Sinne des IfSG vorgeworfen wird, sollten Sie sich daher von einem versierten Verteidiger beraten lassen.