Vor einigen Tagen geisterte folgende Meldung durch die Gazetten: Altbundeskanzler Helmut Kohl bekommt eine Million Euro Schmerzensgeld vom Landgericht Köln zugesprochen. Eingeklagt hatte er insgesamt fünf Millionen Euro. Auch wenn nur ein Fünftel der eingeklagten Summe zugesprochen wurde, kann man hier sicherlich von einer Rekordsumme sprechen. Kohl verklagte die beiden Journalisten Heribert Schwan und Tilman Jens sowie den Heyne-Verlag aus der Verlagsgruppe Random House. Die beiden Autoren hatten für das Buch "Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle" umfangreiche Interviews mit dem Altkanzler geführt. Im genannten Werk wurden eine Vielzahl von Textpassagen verwendet, welche Kohl dem Interviewer unter der Maßgabe, sie seien streng vertraulich, mitgeteilt hatte. Trotzdem wurden die Gespräche ohne Kohls Wissen mitgeschnitten und schließlich in besagtem Buch veröffentlicht. Das Landgericht Köln bestätigte schließlich das Verbot von 116 Textpassagen.
Nach Überzeugung des Gerichts war nur Kohl selbst dispositionsbefugt darüber, welche seiner Aussagen veröffentlicht werden sollten. Mit der Veröffentlichung unautorisierter Passagen habe Schwan gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Im Rahmen der Prüfung, welche Schmerzensgeldhöhe angemessen sei, stellte das Landgericht Köln maßgeblich auf die Schwere und Reichweite der Persönlichkeitsverletzung ab. Für die Bejahung einer Geldentschädigung ist hierbei erforderlich, dass ein schwerwiegender und rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht stattgefunden hat, der nicht auf andere Weise beseitigt werden kann.
Obwohl Kohl nur ein Fünftel des eingeklagten Betrages zugesprochen wurde, handelt es sich - wie bereits angesprochen - um eine Rekordsumme. Angesichts der Tatsache, dass Unfallopfer trotz schwerster Verletzungen und verbleibender massiver Dauerschäden oftmals mit Beträgen im fünfstelligen Bereich abgespeist werden, muss sich die Rechtsprechung jedoch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit stellen lassen. Das Urteil des Landgericht Köln ist noch nicht rechtskräftig.