Das Adhäsionsverfahren: Schmerzensgeld und Schadensersatz im Strafprozess

Selbst vielen Juristen ist es weithin unbekannt: Das sogenannte Adhäsionsverfahren. Dabei eröffnet dieses die Möglichkeit eines Geschädigten, im Strafprozess gegen den Schädiger zivilrechtliche Ansprüche, z.B. auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, durchzusetzen ohne dafür ein eigenes zivilrechtliches Verfahren gegen den Schädiger anstrengen zu müssen. Man kann also mit dem Adhäsionsverfahren "zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen"!

 

1. Rechtliche Grundlagen

 

Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403-406c der Strafprozessordnung geregelt. Obwohl es bereits seit über 70 Jahren gesetzlich geregelt ist, hatte es bis vor wenigen Jahren noch keine nennenswerte praktische Bedeutung. Durch das 1. Opferrechtsreformgesetz (OpferRRG) vom 26.04.2004 wollte der Gesetzgeber dem Adhäsionsverfahren schließlich eine größere Bedeutung beimessen, so dass auch vermehrt entsprechende Adhäsionsanträge gestellt werden. In der Praxis werden Adhäsionsanträge zumeist von nebenklageberechtigten Verletzten gestellt. Jedoch ist es auch möglich, Adhäsionsverfahren durchzuführen, ohne auch gleichzeitig Nebenkläger zu sein.

 

2. Ablauf

 

Der Geschädigte bzw. sein Rechtsanwalt muss einen entsprechenden Antrag stellen, welcher zumeist auf Zahlung einer Geldsumme lauten wird. Im Gegensatz zum "formalisierten" Zivilprozess ist dies jedoch mit deutlich weniger Aufwand verbunden. Der Antrag ist an keine bestimmte Frist gebunden. Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften gelten natürlich trotzdem. Er muss nicht einmal schriftlich gestellt werden, sondern kann z.B. erst im Schlussvortrag des Nebenklägervertreters mündlich gestellt werden. Gleichwohl empfiehlt sich bei komplizierteren Sachverhalten und Forderungen eine schriftliche Antragstellung bereits vor bzw. zu Beginn der strafrechtlichen Hauptverhandlung. Auch die Anforderungen an die Beweismittel sind nicht so streng wie im Zivilprozess. So kann es unter Umständen ausreichen, auf die entsprechenden Zeugen und Aktenbestandteile zu verweisen. Im strafrechtlichen Urteil ist sodann auch über den Adhäsionsantrag zu entscheiden. Oftmals bietet sich allerdings bereits vorab ein Vergleich an. Der Schädiger hat daran grundsätzlich ein großes Interesse, da eine Schadenswiedergutmachung bzw. ein sogenannter Täter-Opfer-Ausgleich in der Strafzumessung zu seinen Gunsten gewertet wird. Auch das Gericht dürfte über einen Vergleich nicht unerfreut sein, da ein Vergleichsschluss die "lästige" Arbeit einer zivilrechtlichen Entscheidung im Strafurteil erspart. Mit dem Urteil bzw. Vergleich bekommt der Geschädigte schnell einen rechtskräftigen Titel, sofern gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt wird.

 

3. Vor- und Nachteile

 

Wie bereits ausgeführt, hat das Adhäsionsverfahren zahlreiche Vorteile für den Geschädigten. Wenn gegen den Schädiger ein Strafverfahren eingeleitet wird, ist es ein vergleichsweise schneller und unkomplizierter Weg, seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Wie bereits ausgeführt, hat der Schädiger in der Regel ein großes Interesse daran, den Schaden schnell wiedergutzumachen. Ein Zivilprozess dauert hingegen vergleichsweise lange (oftmals über Jahre) und hat einen zumeist ungewissen Ausgang. Zudem ist ein Zivilprozess mit weiteren Kosten verbunden, während für den Adhäsionsantrag nicht einmal ein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt werden muss. Natürlich hat das Adhäsionsverfahren auch Nachteile. So sind viele Gerichte nicht begeistert, wenn sie zusätzlich zu einer strafrechtlichen auch noch eine zivilrechtliche Entscheidung im Strafprozess treffen müssen. Aus diesem Grund ist es oftmals ratsam, einen Adhäsionsvergleich anzustreben. Zudem besteht auch für den Geschädigten ein Kostenrisiko, sofern der Adhäsionsantrag (teilweise) abgelehnt wird. Dieses Risiko ist allerdings deutlich geringer als in einem Zivilverfahren. Sollte der Adhäsionsantrag abgelehnt werden, besteht für den Geschädigten immer noch die Möglichkeit, seine Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

 

4. Fazit

 

Im Großen und Ganzen ist das Adhäsionsverfahren für den Geschädigten einer Straftat ein einfacher und schneller Weg, um zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Zu Unrecht fristet dieses Verfahren immer noch ein Schattendasein. Selbstverständlich bestehen wie bei jeder gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auch Risiken, jedoch sind diese in der Regel nicht so hoch wie im Zivilverfahren, welches aus finanziellen Gründen oftmals nur bei Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung eingeleitet werden sollte. Bei Fragen zum Adhäsionsverfahren berät sie Rechtsanwalt Maximilian Strohmayer deshalb sehr gerne.