Verstöße im Straßenverkehr sind allgegenwärtig. Niemand ist davor gefeit, eine Verkehrsordnungswidrigkeit zu begehen. Unter einer Ordnungswidrigkeit versteht man eine nur geringfügige Verletzung des geltenden Rechts, welche in der Regel mit einer Geldbuße geahndet wird (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Abstandsverstoß). Zudem können je nach Schwere des Verstoßes Ahndungen mit 1-3 Punkten in Flensburg erfolgen. Schwerwiegendere Verstöße können zudem ein Fahrverbot von 1-3 Monaten nach sich ziehen.
Anhörungsbogen
Beim Verdacht einer Verkehrsordnungswidrigkeit wird dem Betroffenen ein Anhörungsbogen zugesandt. Der Betroffene ist jedoch weder verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen noch den Anhörungsbogen überhaupt zurückzusenden. Bewusst unrichtige Angaben im Hinblick auf einen Dritten als Fahrer sind tunlichst zu unterlassen, da diese eine Strafbarkeit nach § 164 Abs. 2 StGB wegen falscher Verdächtigung nach sich ziehen können. Angaben zur Person sind grundsätzlich unbedenklich, während Angaben zur Sache nicht gemacht werden sollten. Zu groß ist das Risiko, den Behörden unbedacht etwas mitzuteilen, was sich im Nachhinein als nachteilig herausstellt. Bereits die Anordnung der Versendung eines Anhörungsbogens hemmt die dreimonatige Verjährungsfrist der Ordnungswidrigkeit.
Bußgeldbescheid
Innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist - hierbei zählt der Tattag bereits mit - muss ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Ansonsten tritt bereits Verjährung ein. Nach dem Erlass des Bußgeldbescheides erhöht sich die Verjährungsfrist auf sechs Monate. Zum wesentlichen Inhalt des Bußgeldbescheides gehören die Bezeichnung des Betroffenen, die Beschreibung der Tat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, die Rechtsfolgen, ein Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit und die Kostenfolge. Unwirksam ist er jedoch nur bei sehr schweren Mängeln, v.a. wenn die Täteridentität nicht geklärt werden kann. Ein unwirksamer Bußgeldbescheid hemmt die Verjährung übrigens noch nicht.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden. Innerhalb von zwei Wochen muss der Einspruch bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingegangen sein. Der Einspruch kann auch auf bestimmte Rechtsfolgen, z.B. die Höhe der Geldbuße, beschränkt werden. Nach Einlegung des Einspruchs kommt es zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Es besteht kein Verschlechterungsverbot. Die Rücknahme ist aber jederzeit - auch noch in der Hauptverhandlung - möglich. Bei einer Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen ist auch eine Entscheidung ohne Verhandlung im Wege des schriftlichen Beschlussverfahrens möglich. Hierbei gilt dann das Verschlechterungsverbot.
Fazit
Meistens ist es nicht die Geldbuße, sondern das Fahrverbot, das wehtut. Auch Punkte in Flensburg können die wenigsten Verkehrsteilnehmer gebrauchen. Es lohnt sich daher in den meisten Fällen, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen. Zumindest, wenn Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben, da diese in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt. Sie können den Einspruch selbst einlegen oder einen Rechtsanwalt mandatieren. Ein spezialisierter Rechtsanwalt ist jedoch meist die bessere Wahl, da dieser Akteneinsicht beantragen und die Erfolgsaussichten des Einspruchs realistisch überprüfen kann.